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論文題目:從民營化觀點論公民合資公司之基本權能力 作者:詹鎮榮

詹鎮榮

中文摘要

公民合資公司因所有權關係所呈現出之「公私協力」特徵,其基本權地位究係為何,迄今在憲法學界與司法實務上仍具高度爭議性。然而,有鑑於我國民營化政策之階段性推展致使公民合資公司數量日益增多,並且通常受到國家高密度管制之事實,探討其基本權能力即成為後民營化法在憲法位階上重要課題之一。 公民合資公司之基本權能力問題,主要涉及到吾人對於「法人」以及「基本權」雙重本質之理解。本於法人「自我價值」受到現行法秩序承認之理由,判斷其基本權能力應著眼於法人自身,而非利於其背後之個別成員的基本權地位。準此,以德國聯邦憲法法院所提出之「滲透理論」為基礎的各式判斷基準與學說,諸如公司之組織法律形式、所有權關係,或是業務之支配影響性等,本文認為皆非適宜之思考出發點。取而代之者,本文建議以公民合資公司本身所從事「任務之屬性」做為單一基準,以判斷其基本權能力之有無。質言之,唯有當公民合資公司之事業任務被定性為「行政任務」時,始與國家具有同質性,而成為基本權之拘束對象。反之,當公民合資公司之任務屬性僅為「單純私經濟活動」之從事者,則應認定其具有基本權能力,受相關自由權領域之保障;即便是該公共任務與人民存照顧具緊密之關連性,亦然。

 

Grundrechtsfähigkeit gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen unter dem Blickwinkel der Privatisierung

Chen-jung Chan

abstract

Das gemischt-wirtschaftliche Unternehmen bezeichnet sich wegen der staatlichen und privaten Mitwirkung als Phänomen der Public Private Partenership. Dennoch hat der Grundrechtsstatus gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen in der staatrechtlichen Lehre und Praxis stets zu erheblichen Einordnungsproblemen geführt, Da die Zahl gemischt-wirtschaftlicher Unter nehmen in der taiwanesischen Rechtswirklichkeit zunehmend ist, ist die Forschung der Grundrechtsfähigkeit gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen unter dem Blickwindel des Privatisierungsfolgenrechts von aktueller Bedeutung,Die Anerkennung dre Grundrechtsfähigkeit gemischt-wirtschaftlicher Unterrnehmen hängt vom Wesen der juristischen Person und Wesen der Grundrechte ab. Auf Grund der „Theorie von der realen Verbands-persönlichkeit“ liegt dre Maßstab der Grundrechtsfähigkeit gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen nicht in den hinter ihnen stehenden privaten natürlichen Personen, sondern nur in ihnen als solcher, Deswegen gehören die vielfältigen gegebenen Ansätze, denen die Durchgriffs-Theorie des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liget, z. B. Die Organisationsform Der Unternehmen, die Beteiligungsverhältnisse oder die Intensität des staatlichen Einflusses auf das Unternehmen usw., nicht zu den zutreffenden Maßstäben. Stattdessen kommt es bei der Entscheidung über den Grundrechtsstatus gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen allein auf die „wahrgenommene Unternehmensaufgabe” an. Der Grundrechtsschutz gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen ist nämlich zu verneinen, wenn ihre Unternehmensaufgabe als „Verwaltungsaufgabe” angesehen wird. Im Gegenteil ist die Grundrechtsfähigkeit gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen zuzuerkennen, wenn sie bloß privatwirtschaftliche Tätigkeiten wahrnehmen. Ob sich diese Unternehmensaufgabe auf die Daseinsvorsorge bezieht, spielt für den Grundrechtsstatus gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen keine Rolle.

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